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Komparsen FAQs

Das vollständige und leserliche Ausfüllen des Komparsenscheins und das Einreichen aller entsprechenden Nachweise ist die Voraussetzung einer reibungslosen und zügigen Abwicklung.
Welche Daten und Nachweise werden benötigt? Weshalb sind diese Informationen für die Abrechnung von Relevanz?

Neben Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Kontakt, Familienstand sowie Bankdaten benötigen wir auch folgende Angaben:

  • Staatsangehörigkeit:
    Als nicht EU/Schengen-Bürger sind Sie in der Pflicht eine Aufenthaltserlaubnis sowie eine Arbeitsgenehmigung vorzuweisen, damit wir Sie abrechnen können.

  • Sozialversicherungsnummer:
    Diese 12-stellige Nummer erhalten Sie über Ihre Krankenkasse und steht auf Ihrem Sozialversicherungsausweis. Die SV-Nr. setzte sich immer folgendermaßen zusammen: Die ersten zwei Ziffern richten sich nach der Bereichsnummer des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die folgenden sechs Ziffern setzten sich aus Ihrem Geburtsdatum im Format TTMMJJ zusammen. An neunter Stelle steht der Anfangsbuchstabe Ihres Geburtsnamens. An zehnter bis zwölfter Stelle stehen die Geschlechtskennziffer sowie eine Prüfziffer. Beispiel: Max Mustermann geboren am 01.01.1988, mögliche SV-Nr.: 04 010188 M 491

  • persönliche Steueridentifikationsnummer:
    Diese 11-stellige Nummer erhalten Sie über Ihr zuständiges Finanzamt (nicht mit der Steuernummer zu verwechseln) und wird benötigt um Ihre ELStAM (Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale) abzurufen. Sie finden diese auch auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung oder Einkommenssteuererklärung. Sie wird in der Regel auch mit Steuer-ID oder TIN (Tax Identification Numer) abgekürzt und gilt ein Leben lang.

  • Krankenkasse / Ort:
    Je nach sozialversicherungsrechtlichem Status müssen Abgaben an die jeweiligen Sozialversicherungsträger geleistet werden.
    Wenn Sie privat versichert sind, werden unsere Beiträge z.B. zur Unfallversicherung an Ihre letzte gesetzliche Krankenkasse abgeführt.

  • ich beziehe aktuell lohnsteuerpflichtiges Einkommen:
    Damit wir Sie über die richtige Lohnsteuerklasse abrechnen können, müssen wir wissen, ob Sie aktuell lohnsteuerpflichtiges Einkommen beziehen und um welche Form des Einkommens es sich handelt (Lohn/Gehalt, Betriebsrente, Pension, Sonstiges). In der Regel ist dies Ihr Haupteinkommen und wird über Ihre aktuelle Steuerklasse abgerechnet. Da diese Steuerklasse nur von einem Arbeitgeber belegt sein kann, werden wir Sie dann mit der Lohnsteuerklasse 6, für Mehrfachbeschäftigung, abrechnen.

    Der sozialversicherungsrechtliche Status ist wichtig um zu ermitteln, ob Sie als kurzfristig Beschäftigter abgerechnet werden können. Bei diversen Status sind Sie in der Pflicht diesen nachzuweisen. Den entsprechenden Nachweis können Sie jederzeit an abrechnung@pauls-buero.de oder per Post unter Angabe des Drehtages und Projektes senden.

  • Kind:
    Nachweis: keinen

  • SchülerIN:
    unter 16 Jahren, Nachweis: keinen
    ab 16 Jahren, Nachweis: Schülerausweis mit Gültigkeitsangabe.
    SchulentlasseneR, Nachweis: keinen

  • ArbeitnehmerIN:
    Nachweis: keinen

  • Beamter/Beamtin:
    Nachweis: keinen

  • Hausfrau/Hausmann:
    Nachweis: keinen

  • StudentIN:
    Nachweis: Immatrikulationsbescheinigung mit Gültigkeitsangabe des jeweiligen Fachsemesters.

  • StudienbewerberIN:
    Nachweis: Eingangsbestätigung der Bewerbeung durch die Hochschule, Zu- oder Absage der Hochschule, ggf. bereits vorliegende Immatrikulationsbescheinigung für das folgende Semester.

  • SelbständigeR:
    Nachweis: Gewerbeschein

  • FreiberuflerIN:
    Nachweis: Bescheid der Künstlersozialkasse

  • RentnerIN:
    Nachweis: Rentenausweis
    ACHTUNG: Bitte geben Sie an, ob Sie zusätzlich eine lohnsteuerpflichtige Betriebsrente beziehen.

  • PensionärIN:
    Nachweis: Pensionsbescheid

  • ArbeitnehmerIN in Elternzeit:
    Nachweis: keinen

  • Privatier
    Nachweis: keinen
    Unabhängig vom sozialversicherungsrechtlichen Status sind die Fragen 1-7 unbedingt auszufüllen, um Rückfragen unsererseits zu vermeiden.

Bei der Komparsentätigkeit handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und diese ist immer lohnsteuer-, solidaritätszuschlag- und ggf. kirchensteuerpflichtig abzurechnen.

Sie können nicht als kurzfristiger Beschäftigte/r abgerechnet werden und sind sozialversicherungspflichtig wenn:

  • Sie im lfd. Kalenderjahr 3 Monate oder 70 Arbeitstage kurzfristig beschäftigt waren
  • Ihr Bruttoendgeld aus kurzfristigen Beschäftigungen im Monat 450€ übersteigt und auf Grund Ihres sozialversicherungsrechtlichem Status davon auszugehen ist, dass Sie die Beschäftigung berufsmäßig ausüben.

Folgende Personengruppen sind davon betroffen:

  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub
  • SchulabgängerInnen
  • Selbständige oder Freiberuflerinnen mit Leistungsbezug
  • aktuell beschäftigungslose, arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend gemeldete Personen mit oder ohne Leistungsbezug. Sowie wenn Sie dies im lfd Kalenderjahr bereits mehr als 70 Tage bzw. 3 Monate waren
  • Personen die ergänzend Leistungen (SGB II oder SGB III) beziehen oder diese im lfd. Kalenderjahr bereits mehr als 70 Tage bezogen haben
  • Studenten ab dem 26. Fachsemester
  • Studenten im Urlaubssemester
  • Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
  • Doktoranten
  • unbezahlte Praktikanten
  • unständig Beschäftigte

Im Rahmen einer Betriebsprüfung sind wir als Arbeitgeber bei gewissen Personengruppen in der Nachweispflicht hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status.

In der Regel überweist Pauls Büro. nach Eingang des vollständig ausgefüllten Gagenscheins und aller erforderlichen Unterlagen Ihre Gage innerhalb von 14 Arbeitstagen.

Nur vollständige Gagenscheine, inklusive aller notwendigen Nachweise, können abgerechnet werden!

Nein, da die Tätigkeit als Komparse weisungsgebunden ist, besteht keine Einnahme aus einer freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeit.

Einen aktuellen Aufenthaltstitel mit einer, für die kurzfristige Beschäftigung gültigen, Arbeitserlaubnis in Verbindung mit einem gültigen Personalausweis bzw. Reisepass.

Falsche Angaben verursachen einen erheblichen Mehraufwand und verzögern die Bearbeitung unnötigerweise.

Im Falle einer Betriebsprüfung können von der deutschen Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge nachberechnet und von Ihnen zurückgefordert werden.

Sie sind sich unsicher ob der Arbeitsvertrag korrekt ausgefüllt ist? Fühlen Sie sich frei uns jederzeit per Email oder telefonisch zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne weiter!

Basisdaten

Name, Geburtsdatum, Anschrift, Kontakt, Familienstand sowie Bankdaten.

Angaben zum Beschäftigungsstatus