Sie können nicht als kurzfristiger Beschäftigte/r abgerechnet werden und sind sozialversicherungspflichtig wenn:
-Sie im lfd. Kalenderjahr 3 Monate oder 70 Arbeitstage kurzfristig beschäftigt waren
-Ihr Bruttoendgeld aus kurzfristigen Beschäftigungen im Monat 450€ übersteigt und auf Grund Ihres sozialversicherungsrechtlichem Status davon auszugehen ist, dass Sie die Beschäftigung berufsmäßig ausüben.
Folgende Personengruppen sind davon betroffen:
-Arbeitnehmer in Elternzeit
-Arbeitnehmer im unbezahlten Urlaub
-SchulabgängerInnen
-Selbständige oder Freiberuflerinnen mit Leistungsbezug
-aktuell beschäftigungslose, arbeits- oder ausbildungsplatzsuchend gemeldete Personen mit oder ohne Leistungsbezug. Sowie wenn Sie dies im lfd Kalenderjahr bereits mehr als 70 Tage bzw. 3 Monate waren
-Personen die ergänzend Leistungen (SGB II oder SGB III) beziehen oder diese im lfd. Kalenderjahr bereits mehr als 70 Tage bezogen haben
-Studenten ab dem 26. Fachsemester
-Studenten im Urlaubssemester
-Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
-Doktoranten
-unbezahlte Praktikanten
-unständig Beschäftigte