Bei der Komparsentätigkeit handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und diese ist immer lohnsteuer-, solidaritätszuschlag- und ggf. kirchensteuerpflichtig abzurechnen.
Bei der Komparsentätigkeit handelt es sich um eine kurzfristige Beschäftigung und diese ist immer lohnsteuer-, solidaritätszuschlag- und ggf. kirchensteuerpflichtig abzurechnen.